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Keine Verlängerung des Kindergeldbezugs bei Dienst im Katastrophenschutz

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Der Kindergeldbezug kommt normalerweise spätestens dann zu einem Ende, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Sofern das Kind jedoch Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat, sieht das Gesetz eine Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus vor. Demgegenüber kommt eine Verlängerung des Kindergeldbezugs bei einem Dienst im Katastrophenschutz nicht in Betracht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs belegt.

Sohn des Klägers war neben dem Studium im Katastrophenschutz tätig

Geklagt hatte ein Vater, dessen im Jahr 1987 geborener Sohn nach seinem Schulabschluss ein Medizinstudium in Angriff genommen hatte. In der Zeit seines Studiums arbeitete der Sohn des Klägers zugleich auch noch im Katastrophenschutz. Sein Medizinstudium konnte er im Herbst 2013 mit der Approbation erfolgreich abschließen. Die Familienkasse stellte die Zahlung des Kindergelds aber bereits im Dezember 2012 ein mit der Begründung, dass der Sohn im November 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe.

Mit seiner Klage wollte der Vater erreichen, dass das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus weitergezahlt wird, solange der Sohn sein Studium noch nicht beendet hatte. Er argumentierte damit, dass die studienbegleitende Tätigkeit seines Sohnes im Katastrophenschutz zu einer Verzögerung seines Studiums geführt habe. Seiner Meinung nach müsse der Einsatz im Katastrophenschutz mit den anderen Ersatzdiensten des Paragraf 32 Abs. 5 Satz 1 EStG gleichgestellt werden, weil der Einsatz im Katastrophenschutz ebenso eine Freistellung von der Wehrpflicht bewirke.

Bundesfinanzhof lehnt Verlängerung des Kindergeldanspruchs ab

Die Klage des Vaters blieb allerdings erfolglos. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH, Urteil vom 19. November 2017, Az. III R 8/17), dass in dem vorliegenden Fall eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus nicht in Betracht kommt. Das Kindergeldrecht sieht vor, dass die Altersgrenze für den Kindergeldbezug, wenn das Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben wird. Im Gesetzestext wird der Katastrophenschutz bei den Diensten, die zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs führen, jedoch nicht erwähnt. Eine Ausweitung dieser Regelung zum verlängerten Kindergeldbezug auf die Dienste im Katastrophenschutz sieht das Gericht auch nicht als gerechtfertigt an.

Dazu erklärten die Richter, dass der Gesetzgeber die Verlängerung des Kindergeldbezugs bei Diensten wie dem Wehrdienst oder dem Zivildienst vorgesehen hat, weil diese Dienste oftmals die Beendigung der Ausbildung oder des Studiums hinauszögern. Demgegenüber ist der Dienst im Katastrophenschutz in der Regel kein Vollzeitdienst und kann normalerweise auch neben Ausbildung oder Studium durchgeführt werden. Daher wird die Beendigung der Ausbildung oder des Studiums zumeist durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, auch nicht verzögert.

Autor: Markus Schmidt


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